Weiterbildungen sind fast immer eine gute Idee, Corona und die damit häufig einhergehende Kurzarbeit sind aber noch weitere Gründe, sich gerade jetzt für eine Fortbildung zu entscheiden. Denn: Sie haben mehr Zeit und Sie können gegebenenfalls von Sonderregelungen profitieren. Schon letztes Jahr wurden mit der Qualifizierungsoffensive die Förderungen von Weiterbildungen erweitert und mit dem gerade beschlossenen „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ kommen weitere hinzu. Außerdem haben mehrere private Weiterbildungsanbieter Sonderangebote für Kurzarbeitende während Corona zusammengestellt. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über Ihre Möglichkeiten!
Kurzarbeit – und nun?
Die Coronakrise wirkt sich auf alle Bereiche unseres Lebens aus, so auch auf unsere Arbeit. Inzwischen haben über 700 000 Betriebe in Deutschland Kurzarbeitergeld beantragt. Das bedeutet einerseits die Rettung vieler Arbeitsplätze, andererseits natürlich auch einen Verdienstausfall bei den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Zwar hat sich der Koalitionsausschuss am 22. April auf eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes* geeinigt, nichtsdestotrotz ist es hinsichtlich der derzeitigen schwer vorauszusagenden Entwicklungen zutiefst verständlich, sich unsicher zu fühlen. Hinzu kommen die Einschränkungen unseres sozialen Lebens und mitunter eine vage Mischung aus Druck und Langeweile.
Wie kann man also die unfreiwillige freie Zeit nutzen und dabei im besten Falle auch noch die (vorübergehenden) beruflichen Nachteile kompensieren? Zum Beispiel durch Weiterbildungen, die Sie während des Arbeitsausfalls weiterqualifizieren.
* Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (Stand 14. Mai 2020)
Das Kurzarbeitergeld wird gestaffelt erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit (bisher: 60% des Nettoeinkommens bzw. 67% bei Eltern). Die Erhöhungen gelten maximal bis zum 31.12.2020. Die letzte Erhöhung ergibt folgende Prozentsätze:
- Beschäftigte ohne Kinder, die um mindestens 50% weniger arbeiten: Ab 4. Monat des Bezugs Erhöhung auf 70%, ab 7. Monat auf 80% des Lohnausfalls
- Beschäftigte mit Kindern, die mindestens 50% weniger arbeiten: Ab 4. Monat des Bezugs auf 77%, ab 7. Monat auf 87% des Lohnausfalls
Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/sozialschutzpaket-101.html
Dieser Artikel wurde am 29. April 2020 veröffentlicht und behandelt den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Stand.
Am 20. November 2020 hat der Bundestag ein weiteres Maßnahmenpaket rund um die Kurzarbeit beschlossen. Dieses besteht aus dem sogenannten Beschäftigungssicherungsgesetz sowie dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und dem Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauerfür das Kurzarbeitergeld. Demnach gelten unter andere folgende Beschlüsse:
- Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
- Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
- Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in der Pressemitteilung "Erfolgsmodell Kurzarbeit wird verlängert", aus der wir auch in diesem Absatz zitiert haben.
Weiterbildung während der Kurzarbeit
Die Organisation einer Weiterbildung während der Kurzarbeit kann aktuell besonders kompliziert ausfallen, weil niemand verbindlich sagen kann, wie lange und in welchem Ausmaß uns die Krise begleiten wird. Dementsprechend ist das Ende oder der Beginn von Kurzarbeit noch weniger planbar als sonst. Gleichzeitig steht Arbeitnehmer/innen in Kurzarbeit häufig genügend Zeit für eine Fortbildung zur Verfügung und die zusätzlichen erworbenen Qualifikationen sind ein zusätzlicher Schutzschild gegen die instabile wirtschaftliche Lage und ein Gewinn für das Unternehmen.
Wie sind also die derzeitigen Regelungen von Kurzarbeit in Kombination mit einer Weiterbildung? Der Stand vom 16. März, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beantragung von Kurzarbeitergeld zuerst vereinfacht worden ist, ist folgender:
Wenn Sie eine vor Beginn der Kurzarbeit angefangene Weiterbildung fortsetzen möchten, ist das grundsätzlich möglich, wenn es sich um eine berufsbegleitende Maßnahme an Abenden oder am Wochenende handelt. Wenn die Weiterbildung ganz oder teilweise in der üblichen Arbeitszeit stattgefunden hat, müssen Sie bzw. Ihr Arbeitgeber beachten, dass Kurzarbeitergeld für wirtschaftliche Ausfallzeiten gezahlt wird. Diese Freistellungszeiten während Ihrer regulären Arbeitszeit sind allerdings weiterbildungsbedingt. Es besteht also dann theoretisch Lohnanspruch für die Freistellungszeit, nicht Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Etwaige von der Agentur für Arbeit geförderte Weiterbildungskosten werden bei Fortzahlung des Lohnes weiterhin übernommen.
Andersherum: Wenn Sie eine Weiterbildung während der Kurzarbeit beginnen, dann aber wieder in die Vollzeit-Beschäftigung zurückkehren oder Arbeitszeit aufstocken, bevor die Weiterbildung abgeschlossen ist, darf die Weiterbildung dem nicht im Weg stehen. In Absprache mit dem Arbeitgeber kann die Weiterbildung aber ggf. im Zuge einer Freistellung über das Ende der Kurzarbeit fortgesetzt werden. Die Einzelheiten zur Weiterfinanzierung basieren dann wiederum auf dem Qualifizierungschancengesetz. Konkrete Angaben für Ihren individuellen Fall erhalten Sie auch hier bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
Quelle (auch für weitere Informationen zur Kurzarbeit): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/2020-03-18-kurzarbeitergeld-faq.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Sie möchten direkt nach einer Weiterbildung oder einem Fernstudium suchen? Hier geht es zu unserer
Wie werden Weiterbildungen gefördert?
Zeitgleich mit der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wurden im „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ auch weitere Förderungen von Weiterbildungen sowie einige Erleichterungen des Umgangs mit Corona-spezifischen Schwierigkeiten beschlossen, dazu weiter unten mehr. Weiterbildungen inner- und außerhalb einer Beschäftigung konnten aber prinzipiell schon lange vor der Coronakrise staatlich gefördert werden. Es gibt zum Beispiel das Aufstiegs-BAföG und Bildungsgutscheine. Einen Überblick über gängige Förderungsmöglichkeiten finden Sie auch auf unserer Ratgeberseite zur Weiterbildungsförderung. Kosten für Weiterbildungen können Sie zudem auch von der Steuer absetzen.
Die Qualifizierungsoffensive von 2019
Außerdem ist bereits am 1. Januar 2019 das „Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ in Kraft getreten, das unter anderem die allgemeinen Weiterbildungsoptionen erweitert hat, sowohl in Hinblick auf die finanzielle Förderung als auch auf die Beratung.
Zuvor waren Förderungen vor allem „auf Beschäftigte ohne Berufsabschluss, von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte und Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) begrenzt“. Das Qualifizierungschancengesetz erweiterte dann die Zielgruppe der Weiterbildungen und lockerte die Kriterien, mit Vorteilen für Arbeitgeber und Beschäftigte
Die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte wurde grundsätzlich unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße ermöglicht und damit weiter geöffnet. Im Fokus stehen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom technologischen Wandel durch Digitalisierungs- und Automatisierungsprozesse oder
- in sonstiger Weise durch Strukturwandel in einem Wirtschaftszweig betroffen sind oder
- eine Weiterbildung in einem Engpassberuf (einem Beruf, in dem Fachkräfte fehlen) anstreben
Neben der Übernahme von Weiterbildungskosten sind auch Zuschüsse zum während der Weiterbildung fortgezahlten Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber möglich:
- Arbeitsentgeltzuschüsse für berufliche Qualifizierungen sind nun möglich, wenn diese länger als 160 Stunden dauern und nicht ausschließlich arbeitsplatzbezogen sind (diese wurden zuvor nur an Arbeitgeber geleistet, die ihre Arbeitnehmer/innen unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt für berufsabschlussorientierte Weiterbildungen freigestellt haben)
- max. 25% für Unternehmen ab 250 Mitarbeiten, 50% für KMU und bis zu 75% für Kleinstunternehmen
- für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen verbleibt es bei einer Zuschussoption von bis zu 100%
- Weiterbildungskosten sollen künftig ebenfalls für Beschäftigte aller Betriebsgrößen und unabhängig vom Qualifizierungsziel übernommen werden können: bei Beschäftigten in Kleinstunternehmen wie bisher 100%, KMU bis zu 50% und bei größeren Betrieben grundsätzlich bis zu 25%. In größeren Betrieben mit 2.500 Beschäftigten oder mehr können bis zu 15% der Lehrgangskosten übernommen werden, bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, bis zu 20%
- die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus, doch für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich
Hinzu kommt die flexiblere berufliche Weiterbildungsförderung für Arbeitslose durch Ermöglichung des Erwerbs von Erweiterungsqualifizierungen.
Wie auch schon nach zuvor geltendem Recht müssen Maßnahmen und Träger weiterhin zugelassen sein und es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Ein Berufsabschluss bzw. die letzte geförderte Weiterbildung müssen mindestens vier Jahre zurückliegen. Die (betriebliche) Weiterbildung liegt weiterhin vorrangig in der Verantwortung der Arbeitgeber.
Das „Arbeit-von-morgen-Gesetz“
Die Qualifizierungsoffensive von 2019 bot also schon gute Voraussetzungen, eine staatliche Förderung (in Kooperation mit dem Arbeitgeber) in Anspruch nehmen zu können. Der präventive Ansatz des Gesetzes, Arbeitslosigkeit vor dem Hintergrund der Digitalisierung zu verhindern, setzt sich nun fort: Das „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ („Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“) baut die Weiterbildungsoptionen erneut aus.
Wichtige Punkte des Gesetzes für Arbeitnehmer/innen, die an einer Weiterbildung interessiert sind:
- die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen soll von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt werden: auch weniger umfangreichere Weiterbildungen können also gefördert werden
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, sollen einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung erhalten; der Berufsabschluss muss die Beschäftigungsfähigkeit steigern
- künftig soll Qualifizierung in der Transfergesellschaft unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden können
- damit auch in Zukunft eine hohe Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen gesichert werden kann, hebt das Gesetz die Kostensätze deutlich an und sorgt für größeren Spielraum bei der Maßnahmenzulassung
Und auch den Arbeitgebern wird es noch einmal leichter gemacht:
- müssen größere Teile der Belegschaft qualifiziert werden, steigen die Fördersätze um weitere 10 Prozentpunkte im Vergleich zu den Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes
- Betriebsvereinbarung und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung werden honoriert: die Fördersätze steigen dann um weitere 5 Prozentpunkte
- Förderleistungen können ab dem kommenden Jahr vom Betrieb für seine Beschäftigten auch in einem Sammelantrag beantragt werden
Schließlich werden in Hinblick auf Corona die organisatorischen Prozesse vereinfacht:
- die Bundesregierung kann in krisenhaften Situationen die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss
- für Bezieher/innen von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab April die Anrechnung des daraus erzielten Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig
- Sitzungen und Beschlussfassungen von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien sowie Einigungsstellen können bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden; Betriebsversammlungen können audio-visuell abgehalten werden
Die neuen Regelungen werden mit zeitlichen Abständen umgesetzt, weil die Agentur für Arbeit durch die Coronakrise schon stark beansprucht ist.
Was heißt das konkret?
Nach wie vor sollten Sie zunächst mit ihrem Arbeitgeber sprechen, wenn Sie sich für eine Weiterbildung interessieren. Zum einen liegt die Verantwortung für Weiterbildungen weiterhin vorrangig beim Arbeitgeber, zum anderen profitiert auch dieser durch die neuen Förderungsmaßnahmen. Eventuell ist etwa eine Maßnahme für einen großen Teil der Angestellten sinnvoll, wodurch sich Vergünstigungen ergeben können und ab nächstem Jahr durch das vereinfachte Verfahren auch ein Sammelantrag gestellt werden kann.
Sowohl für Arbeitgeber als auch Beschäftigte besteht die Möglichkeit, sich zur Beratung und zur Bewilligung von Förderungen und Zuschüssen an die Agentur für Arbeit zu wenden. Ein ausführliches allgemeines Merkblatt über berufliche Weiterbildungen für Arbeitnehmer/innen hat die Agentur für Arbeit bereits erstellt, etwaige Anpassungen aufgrund des neuen Gesetzes werden sicherlich zeitnah auf ihrer Website angepasst werden. Für Arbeitgeber ist der erste Ansprechpartner bei Fragen zu Weiterbildungen der Arbeitgeber-Service (AGS) der Betriebssitz-Agentur für Arbeit. Im Falle der Bewilligung einer Förderung wird in der Regel ein Bildungsgutschein ausgestellt, den die Beschäftigten beim Träger der Weiterbildung einlösen.
Sollten Sie außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nach Förderungen für eine Weiterbildung suchen, ist ebenfalls die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter für Sie zuständig. Sollten Sie bereits Kund/in einer der Einrichtungen sein, können Sie auch Ihre/n persönliche/n Sachbearbeiter/in ansprechen.
Behalten Sie im Kopf, dass Förderungen und Zuschüsse auch nach den Änderungen von 2020 in den meisten Fällen Ermessungsleistungen bleiben werden, also kein Rechtsanspruch besteht.
Spezielle Angebote privater Anbieter
Sind auch Sie jetzt überrollt von der Fülle der Informationen und der gesetzlichen Regelungen, die im steten Wandel sind? Wir auch! Es gibt aber auch noch eine Alternative zur Finanzierung von Weiterbildungen während der Kurzarbeit durch Arbeitgeber und/oder den Staat: Spezialangebote privater Bildungseinrichtungen. Mehrere Fernstudiengänge können Sie jetzt beispielsweise bis zu sechs Monaten komplett gratis austesten und im Anschluss unbürokratisch auf ein Studium anrechnen lassen, falls Sie dieses dann fortsetzen möchten. Falls nicht, läuft das Angebot üblicherweise einfach aus. In der Regel brauchen Sie für die Nutzung des Angebotes lediglich eine Bescheinigung über Ihren Status in Kurzarbeit. Anbieter dieser „Corona-Pakete“ sind beispielsweise die IUBH, die SRH, die Wilhelm Büchner Hochschule, die AKAD University und die Hochschule Fresenius.
Wenn Sie sich besonders für ein Fernstudium und die damit einhergehenden derzeitigen Angebote interessieren, empfehlen wir Ihnen den Artikel Kurzarbeit und Weiterbildung: Fernstudium & Co. unseres Partner-Portals studieren-berufsbegleitend.de. Hier finden Sie auch Studienangebote der eben genannten Fernhochschulen.